Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017

KapVO NRW 2017

§ 6 Curricularwerte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/6#abs-1 (1) Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen. Für Studiengänge der FernUniversität in Hagen werden die Curricularwerte auf der Grundlage des Studienplans in Absprache mit dem Ministerium hochschulindividuell ermittelt. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen. Für Studiengänge außerhalb der gestuften Studienstruktur gelten die bisherigen Curricularnormwerte fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/6#abs-2 (2) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/6#abs-3 (3) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt.

§ 5 § 7